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Steuerbonus nach § 35a EStG

· Autor: Redaktion

Barrierefreies Wohnen

Wenn keine Förderung greift, bleibt oft der Steuerbonus: § 35a EStG erlaubt, einen Teil der Handwerkerkosten direkt von der Einkommensteuer abzuziehen – auch für barrierefreie Umbauten.

Was der Steuerbonus erlaubt

§ 35a EStG ist kein Abzug von der Steuerbasis, sondern eine direkte Steuerermäßigung. Das heißt: Ein Teil der gezahlten Handwerkerrechnung wird unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen.

  • 20 % der Arbeitskosten (nicht Material) sind anrechenbar.
  • Maximal 6.000 € Arbeitskosten pro Jahr → bis zu 1.200 € Steuerersparnis.
  • Gilt für Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Umbauarbeiten in selbstgenutzten Wohnungen oder Häusern.

Damit sind auch Maßnahmen wie Treppenlifteinbau, Rampen, Badumbauten oder Türverbreiterungen begünstigt.

Voraussetzungen für die Steuerermäßigung

  • Die Rechnung muss Arbeitskosten getrennt von Material ausweisen.
  • Die Zahlung erfolgt unbar (Überweisung oder Lastschrift). Barzahlungen sind ausgeschlossen.
  • Die Arbeiten müssen im bewohnten Haushalt stattfinden – also in der eigenen oder gemieteten Wohnung.

Wer in einer Eigentümergemeinschaft lebt, kann den Anteil an den gemeinschaftlichen Handwerkerkosten ansetzen, wenn er individuell gezahlt oder ausgewiesen ist.

Praxisbeispiele

  • Badumbau: Fliesenleger weist 2.500 € Arbeitskosten aus → Steuerbonus 500 €.
  • Treppenlift-Montage: Monteur berechnet 4.000 € Arbeitslohn → Steuerbonus 800 €.
  • Türverbreiterung & Schwellenabbau: 1.800 € Arbeitsleistung → Steuerbonus 360 €.

Materialkosten (z. B. Liftgerät oder Fliesen) zählen nicht, aber sie können in Kombination mit KfW- oder Pflegekassen-Zuschüssen gefördert werden.

Nachweis beim Finanzamt

Zur Steuererklärung genügt die Handwerkerrechnung mit ausgewiesenem Arbeitslohn und der Überweisungsbeleg. Eine vorherige Genehmigung ist nicht nötig. Das Finanzamt prüft nur, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Tipp: Wer Fördermittel erhält, darf dieselben Kosten nicht doppelt absetzen. Nur der nicht geförderte Anteil kann steuerlich geltend gemacht werden.

Grenzen und häufige Fehler

  • Barzahlungen → kein Steuerabzug möglich.
  • Keine getrennte Arbeitskostenaufstellung → Ablehnung durch Finanzamt.
  • Arbeiten außerhalb der Wohnung (z. B. Gartenwege) sind meist nicht begünstigt.
  • Doppelförderung mit Zuschüssen der Pflegekasse unzulässig.

Fazit

Der Steuerbonus ist kein Ersatz für Förderprogramme, aber eine verlässliche Ergänzung. Wer Handwerker korrekt bezahlt, Rechnungen aufteilt und alles überweist, spart bis zu 1.200 € pro Jahr – ohne Antrag, ohne Wartezeit.

Ayla Yılmaz
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