Ab 2025 gilt eine neue Höchstgrenze: Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, zu denen auch der Einbau von Treppenliften zählt, kann ein Zuschuss von bis zu 4.180 Euro beantragt werden. Alle Pflegegrade (1 bis 5) sind förderberechtigt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Erhöhung von vormals 4.000 Euro ist eine moderate, aber bedeutsame Anpassung, die den Eigenanteil bei vielen Projekten abmildern kann. In Haushalten mit mehreren anspruchsberechtigten Personen ist eine kombinierte Förderung möglich – bis zu viermal 4.180 Euro, also insgesamt bis zu 16.720 Euro.
Wir werden in den kommenden Tagen unsere Info-Seiten, Förderrechner und Inhalte entsprechend aktualisieren. Alle Stellen, an denen noch der alte Betrag genannt wird, werden ersetzt. Unsere Rechner erlauben künftig einen maximal förderfähigen Betrag von 4.180 € und weisen auf mögliche Restkosten hin.
Wichtig: Der Antrag bei der Pflegekasse muss **vor Beginn** der Maßnahme gestellt werden, damit der Zuschuss anerkannt wird. Zudem sind detaillierte Kostenvoranschläge und Nachweise nötig, um die Zuschussfähigkeit nachzuweisen. Anbieter sollten dies aktiv unterstützen.
Durch diese Anpassung kann ein Treppenlift, der vorher finanziell kaum machbar war, unter Nutzung der Förderung tragbarer werden. Dennoch bleibt ein Eigenanteil möglich – vor allem bei aufwendigen Lösungen oder Sonderwünschen.