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Beratungsgespräch an einem Treppenlift

Pflegekasse: So bekommen Sie bis zu 4.180 € für den Treppenlift

Der Zuschuss ist die wichtigste Hilfe beim Treppenlift, doch er hängt an Reihenfolge und Unterlagen. Hier steht, wer ihn bekommt und wie Sie den Antrag richtig stellen.

  • Antrag formlos möglich
  • Mit Musterbegründung zum Kopieren
  • Wir helfen Ihnen beim Angebot für den Antrag
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bis 4.180 €je Person mit Pflegegrad

Pflegegrad 1–5Voraussetzung

bis 16.720 €bei 4 Berechtigten

Vor dem AuftragAntrag stellen

Der Zuschuss in Kürze

Die Pflegekasse zahlt für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie einen Treppenlift bis zu 4.180 € je Person mit Pflegegrad. Die Höhe hängt nicht vom Pflegegrad ab. Die Maßnahme muss die häusliche Pflege erleichtern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Stellen Sie den Antrag vor dem Auftrag, ein formloses Schreiben genügt in der Regel.

Stand: November 2026. Redaktion Regional-Treppenlift. Richtwerte ohne Gewähr.

Rechtslage

Grundlage§ 40 Abs. 4 SGB XI
Höhebis 4.180 € je Maßnahme und Person
Pflegegrad1 bis 5
Mehrere Personenbis 16.720 €
ZuständigPflegekasse der Krankenkasse
UnterlagenAngebot und kurze Begründung

Wie viel gibt es bei mehreren Personen?

Personen mit Pflegegrad im HaushaltZuschuss höchstensBeispiel Sitzlift kurvig 10.000 €
14.180 €Eigenanteil 5.820 €
28.360 €Eigenanteil 1.640 €
312.540 €Kein Eigenanteil
416.720 €Kein Eigenanteil

Rechenbeispiele. Die Pflegekasse zahlt höchstens die tatsächlichen Kosten und entscheidet im Einzelfall.

Der Antrag in fünf Schritten

  1. 1

    Pflegekasse fragen

    Rufen Sie an und klären Sie, welche Form sie wünscht.

  2. 2

    Angebot holen

    Lassen Sie den Lift ausmessen und ein Angebot mit Einzelposten erstellen.

  3. 3

    Antrag schicken

    Reichen Sie Angebot, Begründung und ggf. die Zustimmung des Vermieters ein.

  4. 4

    Bescheid abwarten

    Erst mit der Bewilligung erteilen Sie den Auftrag.

  5. 5

    Abrechnen

    Rechnung einreichen. Manche Kassen zahlen direkt an den Betrieb, andere an Sie.

Musterbegründung zum Anpassen

„Hiermit beantrage ich einen Zuschuss zu einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI für den Einbau eines Treppenlifts. Ich habe Pflegegrad [Zahl]. Mein Schlaf- und Badezimmer liegen im Obergeschoss, das ich wegen [Einschränkung] nicht mehr sicher erreiche. Der Treppenlift ermöglicht mir, weiter selbstständig zu Hause zu leben, und erleichtert meiner Pflegeperson die Unterstützung. Das Angebot liegt bei. Bitte teilen Sie mir vor dem Auftrag Ihre Entscheidung mit.“

Passen Sie den Text an Ihre Lage an. Bestätigungen von Arzt oder Pflegedienst sind nicht immer Pflicht, können aber helfen.

Frau auf einem Sitzlift
Frau auf einem Sitzlift (Beispielbild)

Häufige Fehler vermeiden

  • Auftrag erteilt, bevor der Antrag gestellt ist
  • Angebot ohne klare Einzelposten oder ohne Aufmaß
  • Zuschuss an die Krankenkasse statt an die Pflegekasse beantragt
  • Zustimmung des Vermieters fehlt in der Mietwohnung
  • Zweite berechtigte Person im Haushalt nicht angegeben
  • Bewilligung nicht schriftlich abgewartet

Wir erstellen das passende Angebot für Ihren Antrag.

Fordern Sie einen Rückruf an. Das Angebot können Sie direkt bei der Pflegekasse einreichen.

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Häufige Fragen an die Pflegekasse

Ihre Frage ist nicht dabei?

Wir beantworten sie gern persönlich und kostenfrei.

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Wie lange dauert die Entscheidung?

Das ist unterschiedlich. Pflegekassen sollen zügig entscheiden, häufig sind es wenige Wochen. Fragen Sie nach, wenn Sie nichts hören.

Hängt der Zuschuss vom Pflegegrad ab?

Nein. Ab Pflegegrad 1 gilt derselbe Höchstbetrag von 4.180 € je Person.

Was mache ich bei einer Ablehnung?

Legen Sie schriftlich und fristgerecht Widerspruch ein. Eine Begründung vom Arzt oder Pflegedienst und die Pflegeberatung können helfen.

Bekomme ich den Zuschuss auch in der Mietwohnung?

Ja, wenn die Maßnahme erforderlich ist und der Vermieter zustimmt. Klären Sie auch den Rückbau.

Kann ich den Zuschuss erneut bekommen?

Ändert sich die Pflegesituation wesentlich, ist ein weiterer Zuschuss möglich. Fragen Sie Ihre Pflegekasse.

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Quellen: Bundesgesundheitsministerium. Keine Rechts- oder Finanzberatung.

Wir helfen Ihnen beim nächsten Schritt.

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