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Treppenlift im Mehrfamilienhaus – Wer zahlt und wer muss zustimmen?

Im Mehrfamilienhaus wird der Einbau eines Treppenlifts schnell zur rechtlichen Frage. Wer trägt die Kosten? Muss die Eigentümergemeinschaft zustimmen? Und welche Zuschüsse sind möglich? Hier finden Sie Klarheit.

  • 2 Min. Lesezeit
  • Redaktion
Treppenlift im Mehrfamilienhaus Treppenhaus

Rechte von Mietern

Mieter mit körperlicher Einschränkung haben grundsätzlich Anspruch auf Zustimmung zum barrierefreien Umbau, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn erhebliche bauliche Nachteile entstehen.

  • Schriftlicher Antrag beim Vermieter
  • Nachweis über medizinische Notwendigkeit
  • Rückbauverpflichtung bei Auszug möglich
  • Haftungs- und Wartungsregelung klären
Wichtig: Der Einbau darf Fluchtwege nicht einschränken oder andere Mieter unzumutbar behindern.

Eigentümergemeinschaft (WEG)

Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes gelten barrierefreie Umbauten als privilegierte Maßnahmen. Das bedeutet: Ein einzelner Eigentümer kann grundsätzlich einen Treppenlift verlangen, trägt aber meist die Kosten selbst.

  • Beschluss in der Eigentümerversammlung notwendig
  • Kosten in der Regel vom Antragsteller zu tragen
  • Gemeinschaft kann Beteiligung freiwillig beschließen
  • Bauliche Sicherheit muss gewährleistet sein

Wer zahlt den Treppenlift?

In den meisten Fällen trägt die Person, die den Lift benötigt, die Kosten. Das gilt sowohl für Mieter als auch Eigentümer. Die Gemeinschaft beteiligt sich nur, wenn ein gemeinsamer Nutzen besteht.

Die Kosten hängen von Bauart und Treppenform ab. Eine Übersicht finden Sie unter Treppenlift Preise sowie unter Treppenlift Typen.

Zuschüsse & Förderung

Mit anerkanntem Pflegegrad besteht Anspruch auf einen Zuschuss von bis zu 4.180 € für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen über die Pflegekasse.

  • Zuschuss pro Maßnahme und Person
  • Kombination bei mehreren Anspruchsberechtigten möglich
  • Zusätzliche regionale Förderprogramme prüfen
  • Antrag vor Einbau stellen

Mehr Details unter Treppenlift Förderung.

FAQ

Muss die Eigentümergemeinschaft zustimmen?

Ja, ein Beschluss ist notwendig. Die Maßnahme darf jedoch nicht grundlos verweigert werden.

Wer zahlt Wartung und Strom?

In der Regel der Antragsteller bzw. Nutzer des Treppenlifts.

Was passiert beim Auszug?

Je nach Vereinbarung kann ein Rückbau verlangt werden.

Stand: 2026 – Rechtliche Angaben ohne Gewähr. Individuelle Prüfung empfohlen.

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Jörg Schüttauf
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