Der Zuschuss der Pflegekasse für den Treppenlift bleibt laut Bericht auch bei Pflegegrad 1 bestehen, bis zu 4.180 € je Person. Der Bundestag berät heute, am 5. November 2026, über das Ende des Entlastungsbetrags von 131 € im Monat. Quelle: buerger-geld.org, Stand 05.11.2026.
Pflegereform: Das Ende der 131 € bei Pflegegrad 1 steht zur Beratung
Der Bundestag berät am 5. November 2026 über die Pflegereform. Nach dem Regierungsentwurf soll der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat bei Pflegegrad 1 vollständig entfallen.
Betroffen sind Menschen mit Pflegegrad 1 und ihre Angehörigen. Es geht um 1.572 € im Jahr. Wer nach dem Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 im Jahr 2027 sucht: Er entfällt nur, wenn die Änderung wie geplant kommt. Stattdessen sind für Pflegegrad 1 künftig nur Beratungsangebote und Pflegebegleitung vorgesehen.
Quelle: Bericht von buerger-geld.org, Stand 05.11.2026. Es handelt sich um einen Regierungsentwurf, der noch beraten wird. Einzelheiten können sich ändern.
Pflegegrad 1 und Treppenlift Zuschuss: Das bleibt bestehen
Die gute Nachricht: Laut dem Bericht von buerger-geld.org (Stand 05.11.2026) bleibt der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen auch mit Pflegegrad 1 bestehen. Dazu zählt der Treppenlift.
- Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 € je Person mit Pflegegrad 1 bis 5.
- Bei vier Berechtigten im Haushalt sind es bis zu 16.720 €.
Dieser Zuschuss ist etwas anderes als der monatliche Entlastungsbetrag. Er gilt für den Umbau, nicht für laufende Hilfen. Die Pflegereform für Pflegegrad 1 betrifft also den Entlastungsbetrag, nicht den Treppenlift bei Pflegegrad 1. Stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse möglichst vor dem Auftrag.
Was Sie jetzt tun können, wenn ein Treppenlift infrage kommt
Zuerst den Antrag stellen
Stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse möglichst vor dem Auftrag. Das ist der wichtigste Schritt. Mehr dazu lesen Sie unter Antrag bei der Pflegekasse.
Kosten einordnen
- Gerader Sitzlift, neu inklusive Montage: etwa 3.500 bis 5.500 €
- Kurviger Sitzlift: etwa 7.500 bis 12.500 €
Der Zuschuss deckt je nach Modell einen großen Teil ab. Ob er ausreicht, lässt sich nicht pauschal sagen.
Weitere Wege
- KfW-Kredit 159: bis 50.000 € je Wohneinheit
- KfW-Zuschuss 455-B: seit dem 31.07.2026 keine neuen Anträge
- Krankenkasse: zahlt in der Regel nicht
Wir helfen Ihnen, Angebote einzuholen und zu vergleichen. Sie können das ohne Zeitdruck tun. Eine Rechtsberatung ersetzt das nicht.
Was noch offen ist und worauf Sie achten sollten
Der Regierungsentwurf ist noch kein Gesetz. Der Bundestag berät am 5. November 2026 darüber. Offen ist, ob und wann der Entlastungsbetrag von 131 € bei Pflegegrad 1 wirklich entfällt. Offen ist auch, ob sich am Zuschuss für den Umbau noch etwas ändert. Eine Prognose ist deshalb nicht möglich.
Was Sie beachten können
- Beobachten Sie die weitere Entwicklung.
- Warten Sie bei konkretem Bedarf nicht unnötig. Ein Zeitdruck besteht dadurch aber nicht.
- Angehörige können gemeinsam mit der Pflegekasse klären, welche Leistungen im Einzelfall gelten.
Mehr zu den Zuschüssen finden Sie unter Förderung. Gern beraten wir Sie unverbindlich zu Ihrer Situation.



