Geplant ist, dass Pflegegrad 1 künftig mindestens 15 statt 12,5 Punkte erfordert und Pflegegrad 2 erst ab 30 statt 27 Punkten beginnt. Das betrifft Neuanträge. Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet (Stand 05.11.2026). Quelle: ad-hoc-news.de, Stand 30.09.2026.
Für einen Pflegegrad Antrag und die Punkte 2027 lohnt sich deshalb schon jetzt ein Blick auf die Planung.
Pflegereform: Das ist geplant und wen es betrifft
Geplant sind höhere Punktgrenzen bei Pflegegrad 1 und 2. Das Gesetz ist Stand 05.11.2026 noch nicht verabschiedet. Es handelt sich um Pläne. Inhalt und Zeitpunkt können sich noch ändern.
Grundlage ist ein Bericht von ad-hoc-news.de, Stand 30.09.2026. Darin sind diese Eckwerte genannt:
- Pflegegrad 1: erst ab 15 statt bisher 12,5 Punkten.
- Pflegegrad 2: ab 30 statt bisher ab 27 Punkten.
Wen es betrifft
Betroffen wären vor allem Menschen, die einen Pflegegrad neu beantragen. Neuanträge sollen nach engeren Kriterien bewertet werden. Wer bereits einen Pflegegrad hat, behält ihn. Weitere Hintergründe finden Sie im Beitrag Pflegereform 2026: Was sich bei Zuschüssen, Pflegegraden und Förderung ändern kann.
Pflegegrad Antrag Punkte 2027: Was Sie jetzt tun können
Den Pflegegrad legt die Pflegekasse nach einer Begutachtung fest. Dabei werden Punkte vergeben. Die Punktgrenzen bestimmen, ob und welcher Pflegegrad festgestellt wird.
Zu „Pflegegrad 2 ab 30 Punkten“: Das ist bisher nur ein Entwurf. Heute gilt noch die bisherige Grenze von 27 Punkten.
Das können Sie tun
- Nicht abwarten: Brauchen Sie Unterstützung, stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse, sobald der Bedarf da ist.
- Vorbereiten: Notieren Sie vor dem Termin des Gutachters Alltagsprobleme, etwa beim Treppensteigen, Waschen oder Anziehen. Angehörige können dabei sein.
- Nachfragen: Bei Unsicherheit helfen die Pflegekasse oder eine Pflegeberatung. Das ersetzt keine Rechtsberatung.
Ob es Übergangsregeln für laufende Anträge gibt, ist nach den vorliegenden Angaben nicht bekannt. Wir aktualisieren den Beitrag, sobald es Neues gibt. Mehr zum Ablauf lesen Sie im Ratgeber zum Pflegegrad-Antrag.
Treppenlift-Zuschuss: Was die Reform für die Förderung heißt
Die Pflegekasse bezuschusst wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie einen Treppenlift nur mit Pflegegrad 1 bis 5. Der Pflegegrad ist also die Voraussetzung. Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 € je Person, im Haushalt mit vier Berechtigten bis zu 16.720 €.
Mögliche Folgen der Reform
Strengere Punktgrenzen könnten dazu führen, dass manche Neuanträge keinen Pflegegrad erreichen. Dann gäbe es auch keinen Zuschuss der Pflegekasse. Das ist eine Einschätzung, keine Aussage des Gesetzentwurfs. Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn nach dem Bericht (Stand 30.09.2026). Der Zuschuss bleibt grundsätzlich möglich.
Reihenfolge beim Pflegegrad und Treppenlift
- Pflegegrad klären
- Kostenvoranschlag einholen
- Zuschuss beantragen
- Erst dann beauftragen
Tipp: Stellen Sie den Zuschussantrag möglichst vor dem Auftrag. Mehr dazu: Antrag bei der Pflegekasse.
Weitere Finanzierung
- KfW-Zuschuss 455-B: seit dem 31.07.2026 keine neuen Anträge.
- KfW-Kredit 159: bis 50.000 € je Wohneinheit.
- Die Krankenkasse zahlt in der Regel nicht.
Kosten im Überblick: Womit Sie beim Treppenlift rechnen
Die folgenden Richtpreise gelten für neue Lifte inklusive Montage. Den genauen Preis nennt Ihnen ein Angebot für Ihre Treppe.
Richtpreise neu
- Sitzlift, gerade Treppe: 3.500 bis 5.500 €
- Sitzlift, kurvige Treppe: 7.500 bis 12.500 €
- Stehlift: 4.000 bis 7.000 €
- Plattformlift: 10.000 bis 18.000 €
- Hublift: 7.000 bis 14.000 €
Gebraucht und Wartung
- Gebraucht, gerade Treppe: ca. 2.000 bis 4.000 €
- Wartung: 150 bis 300 € pro Jahr
Wir beraten Sie unverbindlich zu Lift, Pflegegrad-Antrag und Zuschuss. Mit dem Kostenrechner können Sie vorab eine erste Einschätzung bekommen. Melden Sie sich gern, wenn Sie Fragen haben.



