Pflegegrad und Treppenlift – wann zahlt die Kasse wirklich?
Ein Treppenlift kann im Alltag den Unterschied zwischen Selbstständigkeit und Pflegeabhängigkeit bedeuten. Doch wann übernimmt die Pflegekasse die Kosten – und wie hoch fällt die Unterstützung tatsächlich aus? Dieser umfassende Ratgeber erklärt Voraussetzungen, Förderwege und Praxisbeispiele für alle Pflegegrade.

Gesetzliche Grundlage
Die Förderung eines Treppenlifts basiert auf § 40 Abs. 4 SGB XI. Danach unterstützen die Pflegekassen sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, wenn diese die häusliche Pflege erleichtern oder die selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen verbessern.
- Förderung bis zu 4.000 € pro pflegebedürftiger Person im Haushalt
- Maximal 16.000 € bei vier Pflegebedürftigen unter einem Dach
- Einmalige Maßnahme – keine jährliche Wiederholung
- Gilt auch für Mieter, sofern Vermieter zustimmt
Die Zuschüsse werden als nicht rückzahlbare Leistung gewährt, d. h. Sie erhalten die Summe als direkten Zuschuss nach Genehmigung und Einbau.
Pflegegrade & Anspruch auf Zuschuss
Ein anerkannter Pflegegrad ist Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme. Die Pflegegrade 1 bis 5 unterscheiden sich in Schwere und Leistungsumfang. Je höher der Pflegegrad, desto klarer ist der Anspruch.
Pflegegrad | Typische Einschränkung | Zuschusschance | Beispiel |
---|---|---|---|
1 | Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | mittel | Treppenlift möglich, wenn Sicherheit im Alltag verbessert wird |
2 | Erhebliche Beeinträchtigung | hoch | Pflegeperson wird entlastet, z. B. beim Treppensteigen oder Toilettengang |
3 | Schwere Beeinträchtigung | sehr hoch | Notwendig für Erreichbarkeit von Pflegebett oder Bad |
4 | Schwerste Beeinträchtigung | nahezu sicher | Lift oft zwingend erforderlich zur häuslichen Versorgung |
5 | Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen | automatisch | Treppenlift gilt als zwingende Maßnahme für Pflegefähigkeit |
Auch Personen mit Pflegegrad 1 können gefördert werden, wenn der Lift nachweislich den Verbleib im eigenen Zuhause sichert oder Sturzrisiken mindert.
Voraussetzungen für die Kostenübernahme
- Vorliegen eines Pflegegrades (1–5)
- Häusliche Pflege – kein vollstationäres Heim
- Treppenlift verbessert Pflege oder Selbstständigkeit
- Antrag vor dem Einbau gestellt
- Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs beigefügt
Auch Angehörige können den Antrag stellen, wenn sie die Pflege übernehmen. In Mehrpersonenhaushalten ist eine kumulative Förderung möglich.
Antragstellung Schritt für Schritt
- Pflegegrad prüfen – falls noch nicht vorhanden, Antrag bei der Pflegekasse stellen.
- Kostenvoranschlag eines zertifizierten Fachbetriebs einholen (Treppenlift Preise).
- Antragsformular der Pflegekasse ausfüllen – meist online verfügbar.
- Begründung hinzufügen: Wie verbessert der Lift Pflege oder Mobilität?
- Genehmigung abwarten – keine Bestellung vor Bewilligung.
- Einbau nach Freigabe; Rechnung anschließend zur Auszahlung einreichen.
Bearbeitungszeit: meist 2–4 Wochen, in Einzelfällen länger. Bei Dringlichkeit (z. B. Reha oder Krankenhausentlassung) kann eine beschleunigte Entscheidung beantragt werden.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Pflegegrad 2
Frau B. (79) leidet an Arthrose und kann Treppen nur mit Schmerzmitteln bewältigen. Der Einbau eines Sitzlifts für eine Etage wurde mit 4.000 € Zuschuss gefördert. Eigenanteil: 950 €.
Beispiel 2: Pflegegrad 3
Herr M. (84) ist nach Schlaganfall eingeschränkt mobil. Für den Zugang zum Schlafzimmer im Obergeschoss erhielt er ebenfalls 4.000 € Zuschuss. Seine Ehefrau (Pflegegrad 2) beantragte parallel, sodass 8.000 € Gesamtzuschuss bewilligt wurden.
Beispiel 3: Pflegegrad 1 mit Zusatzbegründung
Eine 73-jährige Mieterin mit beginnender Herzinsuffizienz erhielt 3.000 € Förderung, da der Lift die häusliche Pflegefähigkeit sicherstellte. Wichtig war die ärztliche Begründung zur Sturzprophylaxe.
Kombination mit anderen Förderungen
Der Zuschuss der Pflegekasse lässt sich mit weiteren Fördermitteln kombinieren:
- KfW-Programm 159 – altersgerechter Umbau (Kredit oder Zuschuss, siehe KfW)
- Regionale Förderungen – je nach Bundesland und Kommune
- Steuerliche Absetzbarkeit – als außergewöhnliche Belastung oder Handwerkerleistung
- Gebrauchtlift – reduziert Anschaffungskosten zusätzlich (gebrauchte Treppenlifte)
Häufige Fehler bei der Antragstellung
- Antrag erst nach Auftragstellung gestellt – führt zur Ablehnung!
- Unvollständige Unterlagen (fehlender Kostenvoranschlag oder Pflegegradbescheid)
- Fehlende Begründung, wie der Lift Pflege verbessert
- Verwechslung mit medizinischer Hilfsmittelversorgung – Treppenlifte sind keine Hilfsmittel nach § 33 SGB V.
- Keine Abstimmung mit Vermieter bei Mietobjekten
Wer den Antrag sauber vorbereitet, vermeidet Verzögerungen und steigert die Chance auf volle Bezuschussung erheblich.
FAQ
Wie hoch ist der Zuschuss der Pflegekasse?›
Bis zu 4.000 € pro pflegebedürftiger Person – maximal 16.000 € pro Haushalt. Die Auszahlung erfolgt nach Rechnungsprüfung.
Kann ich auch ohne Pflegegrad Förderung erhalten?›
In Einzelfällen über Sozialamt oder regionale Programme, aber nicht über die Pflegekasse. Ohne Pflegegrad kein § 40 SGB XI-Zuschuss.
Muss der Lift neu sein?
Nein, auch gebrauchte Lifte können gefördert werden, sofern sie von einem Fachbetrieb montiert und geprüft werden.
Wie lange dauert die Auszahlung?
Nach Vorlage der Originalrechnung meist 2–4 Wochen. Verzögerungen entstehen nur bei fehlenden Nachweisen.
Kann ich mehrere Umbauten gleichzeitig beantragen?
Ja. Lift, Türverbreiterung oder Badumbau können gemeinsam als wohnumfeldverbessernde Maßnahme gelten. Wichtig: getrennte Begründung für jede Teilmaßnahme.