Die Pflegekasse zahlt eine Haushaltshilfe nicht direkt, erstattet aber Rechnungen anerkannter Anbieter über den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat. Das gilt ab Pflegegrad 1 und setzt voraus, dass Sie zu Hause leben. Die Krankenkasse hilft nur zeitweise, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Alles darüber hinaus tragen Sie selbst.
Wichtig: Prüfen Sie die Anerkennung des Anbieters vor dem Vertrag. Für Pflegegrad 1 ist ab 2027 eine Änderung geplant, aber noch nicht beschlossen. Hier lesen Sie, was Stand 06.11.2026 gilt und was bei Ihnen übrig bleibt. Außerdem erfahren Sie, wie Sie den Antrag stellen.
Kurz erklärt: Wer eine Haushaltshilfe bezahlt
Mit Pflegegrad kann die Pflegekasse Rechnungen für eine anerkannte Haushaltshilfe erstatten, und zwar über den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat (Stand 06.11.2026). Ohne Pflegegrad kommt nur in bestimmten Fällen die Krankenkasse in Frage, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Alles darüber hinaus zahlen Sie selbst.
Wichtig gleich zu Beginn: Die Kasse zahlt nichts aus
Die Pflegekasse überweist den Entlastungsbetrag nicht als Geld an Sie. Sie erstattet Rechnungen für anerkannte Hilfen. Das heißt für Sie: Erst lassen Sie sich die Leistung berechnen, dann reichen Sie die Rechnung ein. Die Hilfe sollte nach Landesrecht anerkannt sein. Prüfen Sie das vor dem Vertragsabschluss.
Wer zahlt was im Überblick
- Pflegekasse: Erstattung über den Entlastungsbetrag, wenn ein Pflegegrad vorliegt und Sie zu Hause leben. Das gilt auch ab Pflegegrad 1.
- Krankenkasse: nur zeitweise, wenn Sie Ihren Haushalt vorübergehend nicht selbst führen können. Den Antrag stellen Sie vor Beginn der Hilfe.
- Sie selbst: alle Kosten, die über diese Leistungen hinausgehen.
Was dieser Beitrag klärt
Sie erfahren, welche Kasse für Sie zuständig ist und wie Sie den Antrag stellen. Außerdem sehen Sie, was als Eigenanteil bleibt, worauf Sie bei der Wahl eines Anbieters achten und welche Fehler Sie vermeiden können. Wenn Sie noch keinen Pflegegrad haben, hilft Ihnen unser Ratgeber zum Thema Pflegegrad beantragen beim ersten Schritt.
Geplante Änderung ab 2027
Nach dem Pflegeneuordnungsgesetz soll der Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 ab 2027 entfallen. Das ist bisher nur geplant und noch nicht beschlossen. Bis dahin gilt der Anspruch nach geltendem Recht weiter. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach dem aktuellen Stand, bevor Sie größere Entscheidungen treffen. Allgemeine Informationen zu den Leistungen finden Sie auch auf unserer Seite zur Pflegeversicherung.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Kasse.
Was eine Haushaltshilfe für Senioren leistet und was nicht
Eine Haushaltshilfe unterstützt Sie bei den Arbeiten rund um die Wohnung. Körperpflege und medizinische Pflege gehören nicht dazu, dafür ist ein Pflegedienst zuständig. Ob die Pflegekasse Kosten erstattet, hängt auch davon ab, ob der Anbieter als Entlastungsangebot anerkannt ist.
Typische Hilfen im Alltag
Eine Haushaltshilfe nimmt Ihnen Arbeiten ab, die zu Hause schwerer fallen. Viele Seniorinnen und Senioren lassen sich beim Putzen helfen, zum Beispiel in Küche, Bad und auf den Böden. Auch die Wäsche kann dazugehören, vom Waschen bis zum Beziehen der Betten. Manche brauchen jemanden für den Einkauf oder eine helfende Hand beim Kochen. Was genau möglich ist, unterscheidet sich von Anbieter zu Anbieter. Besprechen Sie Ihren Bedarf deshalb persönlich.
Was nicht zur Haushaltshilfe gehört
Hilfe beim Waschen, Duschen oder Anziehen ist Körperpflege. Auch Medikamente geben oder Verbände wechseln zählt nicht zur Haushaltshilfe. Das sind Aufgaben für einen Pflegedienst.
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Wohnung reinigen, Wäsche versorgen | Haushaltshilfe |
| Einkaufen, beim Kochen helfen | Haushaltshilfe |
| Körperpflege | Pflegedienst |
| Medizinische Pflege | Pflegedienst |
Die Ausnahme bei Pflegegrad 1
Bei Pflegegrad 1 gibt es eine Besonderheit. Nur hier darf der Entlastungsbetrag auch für Leistungen zugelassener Pflegedienste bei der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden, zum Beispiel für Hilfe bei der Körperpflege. Dieser Weg gilt ausschließlich für Pflegegrad 1. In den Pflegegraden 2 bis 5 steht er nicht offen.
Nicht jede Putzkraft ist erstattungsfähig
Der Entlastungsbetrag ist für anerkannte Entlastungsangebote gedacht. Dazu zählt zum Beispiel eine nach Landesrecht anerkannte Alltagsunterstützung. Nicht jede private Putzkraft erfüllt das. Fragen Sie deshalb vor Vertragsabschluss nach der Anerkennung.
Wichtig zu wissen: Die Pflegekasse zahlt den Entlastungsbetrag nicht aus. Sie erstattet Rechnungen für anerkannte Hilfen.
Kein Versprechen im Einzelfall: Was tatsächlich erstattet wird, kann niemand pauschal zusagen. Die Pflegekasse entscheidet nach den Unterlagen, die Sie einreichen. Klären Sie offene Fragen am besten vorab mit Ihrer Kasse.
Finanzierung im Überblick: Pflegekasse, Krankenkasse oder Selbstzahler
Wer zahlt, hängt von Ihrer Situation ab. Mit Pflegegrad kommt vor allem die Pflegekasse in Frage. Bei einem zeitweisen Ausfall, etwa nach einer Operation, kann die Krankenkasse einspringen. Alles andere tragen Sie selbst. Stand: 06.11.2026.
| Kostenträger | Wann er in Frage kommt | Voraussetzung | Antrag | Eigenanteil |
|---|---|---|---|---|
| Pflegekasse: Entlastungsbetrag | Pflegegrad 1 bis 5, häusliche Pflege | Bis zu 131 € im Monat (bis zu 1.572 € im Jahr), nur für anerkannte Angebote | Rechnung bei der Pflegekasse einreichen. Sie wird erstattet, nicht ausgezahlt. | Alles, was über dem Betrag liegt |
| Pflegekasse: Umwandlungsanspruch | Wenn der Entlastungsbetrag nicht reicht | Betreuung und Haushaltshilfe lassen sich zusätzlich bezahlen, zulasten des Pflegegeldes | Bei der Pflegekasse erfragen | Die Höhe erfahren Sie von Ihrer Pflegekasse |
| Krankenkasse | Zeitweiser Ausfall im Haushalt, etwa nach Klinikaufenthalt oder Reha | Ärztliche Bescheinigung. Keine andere Person im Haushalt kann ihn weiterführen. | Vor Beginn der Hilfe | Zuzahlung 10 % je Kalendertag, mindestens 5 €, höchstens 10 € |
| Selbstzahler | Kein Anspruch oder Budget aufgebraucht | Keine | Kein Antrag nötig | Die gesamten Kosten |
Das sollten Sie zusätzlich wissen
- Reste verfallen: Nicht genutzte Entlastungsbeträge aus 2026 können Sie bis zum 30.06.2027 abrechnen. Danach sind sie weg.
- Mögliche Änderung 2027: Geplant, aber noch nicht beschlossen ist, dass der Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 ab 2027 entfällt. Fragen Sie vor einem Vertrag nach dem aktuellen Stand.
- Krankenkasse: Ohne Kinder im Haushalt gilt der Anspruch nach Krankenhaus oder ambulanter Operation in der Regel bis zu 4 Wochen. Bei stationärer Behandlung, Reha oder häuslicher Krankenpflege kann er bis zu 26 Wochen dauern. Bei Schwangerschaft oder Entbindung entfällt die Zuzahlung. Eine Befreiung ist bei erreichter Belastungsgrenze möglich. Die Zuzahlungsgrenzen können sich ändern. Fragen Sie Ihre Kasse nach dem aktuellen Wert.
- Ohne Erstattung: Wer eine Haushaltshilfe ohne Zustimmung der Krankenkasse beauftragt, bekommt die Kosten in der Regel nicht erstattet.
- Selbstzahler: Die Stundensätze unterscheiden sich je nach Anbieter und Region. Holen Sie schriftliche Angebote ein und vergleichen Sie diese.
Auch das Wohnumfeld kann gefördert werden
Die Haushaltshilfe ist nicht die einzige Leistung der Pflegekasse. Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gibt es bis zu 4.180 € je Maßnahme und pflegebedürftiger Person. Das kann zum Beispiel ein Treppenlift sein. Den Antrag stellen Sie vor dem Umbau. Mehr dazu finden Sie unter Antrag bei der Pflegekasse.
Ihre Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt in Ihrer Region berät Sie kostenlos. Die Nummer steht auf Ihrer Versichertenkarte.
Quellen
- Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag
- Entlastungsbetrag 2026: Wofür er gilt und wann er verfällt
- Pflege-Entlastungsbetrag 131 Euro 2026: Wofür du ihn nutzen
- Wann verfällt der Entlastungsbetrag? - Bundesweites Pflegenetzwerk
- Entlastungsbetrag 2026: 131 Euro im Monat und der Umwandlungsanspruch
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