Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Pflege in einer Einrichtung, wenn es zu Hause noch nicht oder nicht mehr geht, etwa nach dem Krankenhaus. Bis zu acht Wochen im Jahr sind möglich. Ab Pflegegrad 2 steht dafür ein gemeinsamer Jahresbetrag mit der Verhinderungspflege von bis zu 3.539 € bereit (Stand 07/2026). Nach einem Krankenhausaufenthalt kann unter Umständen auch die Krankenkasse einspringen, selbst ohne Pflegegrad. Stellen Sie den Antrag möglichst vor Beginn.
Dieser Beitrag zeigt außerdem, wie Sie die Wohnung auf die Rückkehr vorbereiten, damit Treppe und Bad kein Hindernis werden. Geplante Änderungen ab 2027 kennzeichnen wir klar als Entwurf.
Kurzzeitpflege kurz erklärt: Was sie ist und wer sie nutzen kann
Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Pflege in einer Pflegeeinrichtung. Sie kommt infrage, wenn die Pflege zu Hause nicht oder noch nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Sie ist für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr vorgesehen. Zuständig ist je nach Situation die Pflegekasse oder die Krankenkasse.
Wann Kurzzeitpflege sinnvoll sein kann
Meist geht es um eine Übergangszeit. Typische Anlässe sind:
- Nach dem Krankenhaus: Die Entlassung steht an, aber zu Hause ist noch nicht alles geregelt.
- Ausfall der pflegenden Person: Eine Angehörige oder ein Angehöriger wird selbst krank oder ist erschöpft.
- Wohnung noch nicht passend: Die Treppe ist zu steil, das Bad zu eng oder ein Umbau läuft noch.
- Krise im Pflegealltag: Die Versorgung zu Hause reicht für den Moment nicht aus.
Wer die Kurzzeitpflege nutzen kann
Wer einen Pflegegrad von 2 bis 5 hat, kann Kurzzeitpflege in der Regel über die Pflegekasse nutzen. Aber auch ohne Pflegegrad ist sie manchmal möglich. Nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder bei einer akuten Verschlimmerung kann die Krankenkasse für eine Übergangszeit einspringen. Voraussetzung ist, dass die häusliche Krankenpflege nicht ausreicht. Auch bei Pflegegrad 1 muss das nicht ausgeschlossen sein. Fragen Sie in diesem Fall ausdrücklich bei Ihrer Krankenkasse nach. Das Entlassmanagement des Krankenhauses unterstützt Sie dabei.
Kurzzeitpflege findet immer in einer Einrichtung statt. Wenn stattdessen eine Ersatzperson zu Hause pflegt, spricht man von Verhinderungspflege. Den genauen Unterschied erklären wir in einem eigenen Abschnitt.
Was Sie in diesem Beitrag erwartet
Wir zeigen Ihnen, wer Anspruch hat und was die Kasse zahlt. Außerdem erfahren Sie, was Sie selbst tragen und wie der Antrag abläuft. Dazu kommt die Frage, die oft zu spät gestellt wird: Was muss zu Hause geklärt sein, bevor die Rückkehr ansteht? Dazu gehören Treppe, Bad und gegebenenfalls ein Treppenlift. Allgemeine Informationen zu den Leistungen finden Sie auch auf unserer Seite zur Pflegeversicherung. Für die Planung der Wohnung kann eine Wohnberatung hilfreich sein.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Ob und in welcher Höhe Ihre Kasse die Kurzzeitpflege übernimmt, klärt die zuständige Pflegekasse oder Krankenkasse im Einzelfall. Planen Sie dafür etwas Zeit ein und sprechen Sie früh mit ihr.
Kurzzeitpflege und Pflegegrad: Wer Anspruch hat, auch nach dem Krankenhaus
Ob und über wen Sie Kurzzeitpflege erhalten, hängt vor allem vom Pflegegrad ab. Mit Pflegegrad 2 bis 5 zahlt die Pflegeversicherung. Ohne diesen Pflegegrad kann nach einem Krankenhausaufenthalt unter Umständen die Krankenkasse einspringen.
Pflegegrad 2 bis 5: Anspruch über die Pflegeversicherung
Mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Sie Anspruch auf Kurzzeitpflege. Sie gilt für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Das entspricht dem Stand des Bundesgesundheitsministeriums von 07/2026. Die Leistung kommt infrage, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht oder noch nicht möglich ist. Sie kommt auch infrage, wenn die häusliche Pflege nicht ausreicht. Ansprechpartner ist Ihre Pflegekasse.
Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus ohne Pflegegrad 2 bis 5
Auch ohne Pflegegrad 2 bis 5 kann die Krankenkasse eine erforderliche Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit übernehmen. Voraussetzung ist, dass die häusliche Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung nicht ausreicht. Das gilt besonders nach:
- einem Krankenhausaufenthalt,
- einer ambulanten Operation,
- einer ambulanten Krankenhausbehandlung.
Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, prüft die Krankenkasse im Einzelfall.
Praxistipp: Gezielt nachfragen
Sprechen Sie das Thema im Krankenhaus früh an. Fragen Sie ausdrücklich nach „Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V“. Der Sozialdienst und das Entlassmanagement unterstützen Sie bei der Organisation. Zuständig für die Kostenübernahme ist Ihre gesetzliche Krankenkasse. Je früher Sie fragen, desto mehr Zeit bleibt für die Suche nach einem freien Platz.
Und bei Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 schließt die Leistung der Krankenkasse nach einem Krankenhausaufenthalt nicht aus. Was im Einzelnen möglich ist, erfahren Sie nur von Ihrer Kasse. Fragen Sie dort direkt nach, am besten schriftlich und mit der ärztlichen Einschätzung zur Hand.
Wenn noch kein Pflegegrad vorhanden ist
Haben Sie noch keinen Pflegegrad, können Sie ihn bei der Pflegekasse beantragen. Das geht auch, wenn Sie gerade im Krankenhaus sind. Wie die Prüfung ausgeht, lässt sich vorher nicht sagen. Planen Sie deshalb die Zeit nach der Entlassung nicht allein auf ein erhofftes Ergebnis.
Kurz im Überblick
| Ihre Situation | Zuständig |
|---|---|
| Pflegegrad 2 bis 5 | Pflegekasse |
| Kein Pflegegrad 2 bis 5, aber Krankenhaus oder ambulante Behandlung | Gesetzliche Krankenkasse |
| Pflegegrad 1 | Rückfrage bei der Kasse |
| Noch kein Pflegegrad | Antrag bei der Pflegekasse |
Kurzzeitpflege Kosten: Was die Kasse zahlt und was Sie selbst tragen
Die Pflegekasse beteiligt sich bei Pflegegrad 2 bis 5 mit bis zu 3.539 € je Kalenderjahr an der Kurzzeitpflege. Für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten kommen Sie selbst auf. Der Betrag, den Sie am Ende zahlen, hängt deshalb stark von der Einrichtung ab.
Gemeinsamer Jahresbetrag
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag. Er beträgt bis zu 3.539 € je Kalenderjahr und gilt für Pflegegrad 2 bis 5 (Stand Bundesgesundheitsministerium, 07/2026). Sie können ihn flexibel für beide Leistungen einsetzen. Haben Sie daraus schon Ersatzpflege bezahlt, bleibt für die Kurzzeitpflege nur der Rest.
Pflegegeld läuft teilweise weiter
Beziehen Sie Pflegegeld, wird es während der Kurzzeitpflege nicht ganz gestrichen. Für bis zu acht Wochen zahlt die Kasse die Hälfte des bisherigen (anteiligen) Pflegegeldes weiter.
Das tragen Sie selbst
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Gäste selbst. Das gilt nach dem Stand Oktober 2026. Die Tagessätze unterscheiden sich je nach Einrichtung, daher nennen wir hier keine Zahl. Fragen Sie bei jeder Einrichtung nach dem Gesamtpreis pro Tag und lassen Sie sich die Posten einzeln aufschlüsseln.
Wenn der Jahresbetrag aufgebraucht ist
Dann können Sie den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € pro Monat für Kosten der Kurzzeitpflege einsetzen (Stand Bundesgesundheitsministerium, 07/2026). Mehr zu den Leistungen finden Sie auf unserer Seite zur Pflegeversicherung.
Kurzzeitpflege über die Krankenkasse
Nach einem Krankenhausaufenthalt kann die Krankenkasse nach § 39c SGB V zahlen, auch ohne Pflegegrad 2 bis 5. Eine Krankenkasse nennt dafür höchstens 56 Tage und bis zu 3.539 €. Übernommen werden nur pflegebedingte Aufwendungen, etwa soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Unterkunft und Essen gehören grundsätzlich nicht dazu. Da diese Angabe von einer Kassenwebsite stammt, fragen Sie bei Ihrer eigenen Kasse nach den genauen Werten.
Geplante Änderung, Stand 07.11.2026
Das Bundeskabinett hat am 30.09.2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Danach soll die Kurzzeitpflege ab 2027 über ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € je Kalenderjahr finanziert werden. Das ist noch kein geltendes Recht. Bis dahin gilt der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 €. Die Angabe stammt aus einer Nachrichtenquelle und sollte vor Veröffentlichung gegen die Angaben des Bundesgesundheitsministeriums geprüft werden.
Kurz im Überblick
| Posten | Wer trägt ihn? |
|---|---|
| Pflegebedingte Kosten | Kasse, im Rahmen des Jahresbetrags |
| Unterkunft und Verpflegung | Sie selbst |
| Investitionskosten | Sie selbst |
| Pflegegeld | Hälfte für bis zu acht Wochen |
Häufige Fragen
Wann kommt Kurzzeitpflege infrage?
Kurzzeitpflege ist ein zeitlich begrenzter Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung. Sie kommt zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt infrage, wenn die Pflege zu Hause noch nicht gesichert ist. Sie kann auch helfen, wenn pflegende Angehörige kurzfristig ausfallen.
Wer bezahlt die Kurzzeitpflege?
Die Pflegekasse beteiligt sich in der Regel an den Pflegekosten, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Der Betrag ist begrenzt. Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen Sie meist selbst tragen. Wie hoch Ihr Anspruch ist, erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse.
Wie beantrage ich einen Platz in der Kurzzeitpflege?
Sprechen Sie zuerst mit Ihrer Pflegekasse und fragen Sie bei Einrichtungen in Ihrer Nähe nach freien Plätzen. Bei einem Krankenhausaufenthalt hilft oft der Sozialdienst der Klinik bei der Organisation. Plätze sind begrenzt, deshalb sollten Sie früh anfragen.
Kann ich die Kurzzeitpflege nutzen, um einen Treppenlift einbauen zu lassen?
Ja, die Zeit lässt sich gut für die Planung nutzen. Holen Sie ein Angebot ein und stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse möglichst vor dem Auftrag. Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 € je Person mit Pflegegrad 1 bis 5. Ob der Einbau bis zur Rückkehr fertig wird, hängt vor allem vom Treppenverlauf ab. Bei kurvigen Treppen wird der Lift individuell gefertigt und braucht meist mehr Zeit.
Quellen
- Pflegeleistungen zum Nachschlagen Stand 07/2026
- Kurzzeitpflege 2026
- Kurzzeitpflege 2027: Kassenleistung und Eigenanteile
- Kurzzeitpflege 2027: Wie viel die Pflegekasse zahlt
- SGB V § 39c Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit - NWB Gesetze
- IKK classic
- Auch ohne Pflegegrad: Krankenkasse zahlt bis zu 3.539 Euro für Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege 2026: Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €
- Wohnumfeld verbessern: Anträge, Maßnahmen und Zuschüsse für den Umbau
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: 4.180 € Pflegekasse




